FS-Klassen

FS-Klassen


EU Führerschein-Klassen:

Hier finden Sie die neuen Führerschein-Klassen, die mit der Fahrerlaubnisverordnung zum  1. Januar 1999 eingeteilt wurden, aufgegliedert und übersichtlich.

Das sind die neuen Führerscheinklassen:
Klasse AM, Klasse A1,Klasse A2,Klasse A, Klasse B,B 96, Klasse BE, Klasse C1, Klasse C1E, Klasse C, Klasse CE, Klasse D1,Klasse D1E, Klasse D, Klasse DE, Klasse L, Klasse T

Allgemein:
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Führerscheinklassen beschränkt werden.
Beim Abschleppen eines liegengebliebenen Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Führerscheinklasse geführt werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

Die Klassen 1 und 1a sind in die neu definierte Motorrad-Klasse A übergegangen. Inhaltlich bleibt der Stufenführerschein bestehen. Wer die Fahrerlaubnis in einer Leistungsklasse erwirbt, die zunächst schwächer ist, erhält leichteren Einstieg zur nächst höheren Führerscheinklasse.

Außerdem berechtigen
Fahrerlaubnisse der Klassen A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1, A2 und AM.
Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM.
Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM und L.
Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1.
Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.
Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1.
Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.
Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1E, BE, sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.
Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM und L.
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Jagd, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende
Landschaftspflege, Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes.
Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetrieblich Maschinenverwendung.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.